Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 % oder 19 %?
Seit dem 1. Januar 2026 gelten auf Speisen dauerhaft 7 % — im Lokal, zum Mitnehmen und bei Lieferung. Was für Getränke gilt, wie Kombiangebote aufzuteilen sind und was Ihre Kasse können muss.

Die Frage “7 % oder 19 %?” hat sich in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 grundlegend verändert. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Speisen beschlossen. Seitdem gilt: Speisen werden mit 7 % besteuert – im Lokal, zum Mitnehmen und bei Lieferung gleichermaßen. Die jahrzehntelange Abgrenzung zwischen Restaurationsleistung und Außer-Haus-Verkauf entscheidet über den Steuersatz einer Speise nicht mehr.
Was bleibt, ist die Grenze zwischen Speise und Getränk. Und was neu dazukommt, ist die Aufgabe, die Umstellung im Kassensystem sauber nachzuvollziehen – auch rückwirkend, denn ein Beleg aus dem Jahr 2025 muss weiterhin den Satz zeigen, mit dem er damals abgerechnet wurde.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
- 7 % Umsatzsteuer auf Speisen, unabhängig davon, wo und wie sie abgegeben werden: Verzehr vor Ort, Abholung, Lieferung.
- 19 % Umsatzsteuer auf Getränke, ebenfalls unabhängig vom Abgabeort.
Die Senkung ist im Umsatzsteuergesetz verankert und nicht befristet. Anders als die Corona-Regelung, die zum 31. Dezember 2023 auslief, gibt es diesmal kein Enddatum, auf das hin geplant werden müsste.
Für Betriebe mit Sitzplätzen ist das die spürbarste Änderung: Ein Hauptgericht, das im Dezember 2025 noch mit 19 % im Bon stand, wird seit Januar 2026 mit 7 % ausgewiesen.
Die Steuersätze im Zeitverlauf
| Zeitraum | Speisen vor Ort | Speisen außer Haus | Getränke |
|---|---|---|---|
| bis 30.06.2020 | 19 % | 7 % | 19 % |
| 01.07.2020 – 31.12.2023 | 7 % | 7 % | 19 % |
| 01.01.2024 – 31.12.2025 | 19 % | 7 % | 19 % |
| seit 01.01.2026 | 7 % | 7 % | 19 % |
Diese Tabelle ist kein Rückblick aus Nostalgie, sondern eine Anforderung an Ihre Kasse: Ein Vorgang muss den Steuersatz reproduzieren, der zum Zeitpunkt des Umsatzes galt. Ein System, das Steuersätze als feste Zahl am Artikel speichert und beim Wechsel einfach überschreibt, verliert diese Historie – mit der Folge, dass ein nachträglich gedruckter Beleg nicht mehr zu der Buchung passt, die das Finanzamt sieht.
Getränke: weiterhin 19 %
Für Getränke ändert sich nichts. Alkoholische Getränke, Softdrinks, Kaffee und Tee unterliegen dem Regelsatz von 19 % – im Lokal wie außer Haus.
Ausnahmen: Milch, Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Kuhmilch und Leitungswasser sind mit 7 % besteuert — aber nur als Lieferung oder außer Haus. Werden sie im Lokal serviert, sind sie eine Restaurationsleistung auf ein Getränk und damit wieder 19 %. Der Cappuccino zum Mitnehmen ist also ermäßigt, derselbe Cappuccino an der Theke nicht. Pflanzendrinks (Hafer, Soja, Mandel) gelten nicht als Milch und bleiben in jedem Fall bei 19 %; Mineralwasser in Flaschen ebenfalls.
Das ist nach der Reform der einzige Fall, in dem die Bestellart den Steuersatz noch bewegt — und der einzige Grund, warum die Unterscheidung „Im Haus / Außer Haus” an der Kasse steuerlich überhaupt noch etwas tut.
Damit ist die Trennlinie in der Kasse heute eine andere als früher: Nicht mehr “vor Ort oder außer Haus”, sondern “Speise oder Getränk”. Wer seine Artikel nach Steuerkategorien pflegt, hat diese Umstellung ohne Eingriff in jeden einzelnen Artikel hinter sich gebracht.
Kombiangebote: Aufteilung bleibt Pflicht
Menüs aus Speise und Getränk enthalten weiterhin zwei Steuersätze. Die von der Finanzverwaltung akzeptierte Methode ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelpreise: der Speiseanteil zu 7 %, der Getränkeanteil zu 19 %.
Was sich vereinfacht hat: Die Aufteilung ist jetzt für Lieferung, Abholung und Verzehr vor Ort identisch. Ein Mittagsmenü hat denselben Steuerausweis, egal ob es am Tisch serviert oder eingepackt wird.
Was Ihre Kasse jetzt können muss
Seit dem 1. Januar 2020 gilt die TSE-Pflicht: Jeder Vorgang wird manipulationssicher protokolliert, einschließlich der Steuersätze. Für die Umstellung 2026 bedeutet das:
- Steuersätze gehören nicht an den Artikel, sondern an seine Kategorie. Ein Artikel, der als “Speise” oder “Getränk” hinterlegt ist, folgt einer Gesetzesänderung automatisch. Ein Artikel mit fest eingetragenen “19,00” bleibt bei 19 %, bis jemand ihn von Hand anfasst.
- Alte Vorgänge bleiben unverändert. Ein Beleg aus 2025 wurde mit 19 % signiert und muss so im Archiv stehen. Eine rückwirkende Korrektur der Stammdaten darf abgeschlossene Zeiträume nicht anfassen.
- Der Bon weist die Aufteilung getrennt aus, nach Steuersätzen sortiert – Grundlage für DSFinV-K-Export und USt-Voranmeldung.
- Die Bestellart bleibt auf dem Beleg, auch wenn sie den Steuersatz nicht mehr bestimmt. Sie ist Teil der Aufzeichnung und wird in Berichten getrennt ausgewiesen.
Ein Pizzeria-Betreiber aus dem Rhein-Main-Gebiet beschreibt, warum das kein Detail ist: “Wir hatten jahrelang alle Lieferbestellungen als Standard-Umsatz gebucht, ohne zu trennen. Erst beim Systemwechsel ist aufgefallen, dass die 7-Prozent-Umsätze nirgendwo sauber ausgewiesen waren. Das hätte bei einer Prüfung böse enden können.”
Häufige Fehlerquellen nach der Umstellung
1. Artikel mit fest eingetragenem Steuersatz Der häufigste Fehler nach dem 1. Januar 2026: Speisen, die weiterhin mit 19 % laufen, weil der Satz am Artikel steht und keiner Kategorie folgt. Prüfen Sie Ihre Artikelliste auf Positionen ohne Steuerkategorie.
2. Getränke pauschal auf 7 % gesetzt Die Senkung gilt für Speisen, nicht für das Sortiment. Wer nach der Umstellung alles auf 7 % gestellt hat, weist zu wenig Umsatzsteuer aus – und haftet dafür.
3. Kombiangebote nicht aufgeteilt Ein Menü zum Pauschalpreis ohne Aufteilung auf Speise und Getränk ist weiterhin eine fehlerhafte Position, die sich bei Volumen summiert.
4. Rückwirkende Änderung abgeschlossener Zeiträume Steuersätze rückwirkend “geradezuziehen” ist keine Korrektur, sondern ein Verstoß gegen die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen. Fehler in bereits abgeschlossenen Zeiträumen gehören über den Steuerberater korrigiert, nicht über die Stammdatenpflege.
Empfehlungen für 2026
- Artikelstammdaten prüfen: Trägt jeder Artikel eine Steuerkategorie (Speise, Getränk, alkoholisches Getränk)? Positionen ohne Kategorie sind die, die eine Gesetzesänderung nicht erreicht.
- Belege stichprobenartig kontrollieren: Werden 7 % und 19 % getrennt ausgewiesen, und stimmen die Summen mit dem Tagesabschluss überein?
- Preise bewusst entscheiden: Die Senkung erhöht bei gleichbleibendem Bruttopreis Ihre Marge. Ob Sie sie weitergeben, ist eine unternehmerische Entscheidung – aber sie sollte eine sein und nicht nebenbei passieren.
- Steuerberater einbinden: Besonders, wenn im Übergangszeitraum um den Jahreswechsel Vorgänge mit beiden Sätzen gebucht wurden.
- Auf Softwareupdates achten: Ihr Kassenanbieter sollte eine Steuersatzänderung ausrollen, ohne dass Sie jeden Artikel anfassen. Wenn nicht, ist das die eigentliche Baustelle.
Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist seit 2026 deutlich einfacher geworden. Die verbleibende Anforderung ist ein Kassensystem, das den Steuersatz aus dem ableitet, was ein Artikel ist – und das die Historie behält, wenn sich das Gesetz das nächste Mal ändert.



